LICATO GmbH
LICATO GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen LICATO Travel

 

 

Sehr geehrter Reisegast,

 

wir freuen uns, Sie als Kunde der LICATO GmbH (im Weiteren „LICATO“ genannt) begrüßen zu dürfen und bedanken uns für Ihr entgegengebrachtes Vertrauen. Bitte schenken Sie den nachfolgenden Reisebedingungen Ihre Aufmerksamkeit, da Sie diese mit Ihrer Buchung bei LICATO anerkennen.

Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (kurz ARB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und LICATO zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a-m BGB und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV und füllen diese aus. Diese ARB gelten nicht, soweit  LICATO ausdrücklich als Reisevermittler für einzelne Leistungen tätig wird und den Kunden jeweils gesondert und  unmissverständlich darauf hinweist. Sofern Reisedienstleistungen, insbesondere Flüge, lediglich vermittelt werden und kommt ein Vertrag mit dem jeweiligen Leistungserbringer zustande, können für diesen Vertrag ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Leistungserbringers gelten. Hierin können etwa besondere Regelungen zur Haftung, Stornierung, Umbuchung, Rückzahlung, ferner spezielle Zahlungsbedingungen sowie weitere besondere Bedingungen geregelt sein. Die AGB des jeweiligen Leistungserbringers werden bei dem Angebot und der Auswahl solcher Leistungen gesondert angezeigt.

 

1 Abschluss des Reisevertrages

1.1 Sämtliche in Prospekten, Katalogen und Webseiten enthaltenen Angaben von LICATO sind zunächst freibleibend und stellen keine rechtsverbindlichen Angebote dar. Durch die Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Kunde vielmehr LICATO den Abschluss eines Reisevertrages für die angegebenen Personen verbindlich an. Soweit sich nicht im Einzelfall etwas abweichendes ergibt, ist der Kunde an dieses   10 Tage gebunden. Grundlage der Buchung ist die Reiseausschreibung von LICATO nebst ergänzenden Informationen von LICATO für die jeweilige Reise, sowie sonstiger Medien von LICATO, soweit diese dem Kunden bei Buchung vorliegen.

erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt LICATO den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg; diese Eingangsbestätigung der Anmeldung stellt noch keine Annahme dar. Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von LICATO zustande. Die Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird LICATO dem Kunden eine schriftliche oder in Textform gehaltene Reisebestätigung/Rechnung übermitteln. Hierzu ist LICATO nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.

1.2 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von LICATO vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von LICATO vor, an das LICATO für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist LICATO die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

1.3 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.4 Der Vertragsschluss erfolgt grundsätzlich in deutscher Sprache.

 

2 Bezahlung

2.1 Gemäß § 651k Abs. 3 BGB zur Absicherung der Kundengelder hat LICATO eine Insolvenzversicherung abgeschlossen. Der Sicherungsschein wird dem Kunden mit der Reisebestätigung/Rechnung zugesandt.

2.2 Bei Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 25% des Preises für die Pauschalreise fällig - sofern dem Kunden der Sicherungsschein ausgehändigt wurde. Die Kosten für Flüge sind bei Buchung sofort in voller Höhe fällig.

2.3 Der restliche Reisepreis wird 30 Tage vor dem vertraglich vorgesehenen Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein ausgehändigt wurde und die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7 genannten Gründen abgesagt werden kann.

2.4 Bei kurzfristigen Buchungen, die weniger als 30 Tage vor dem vorgesehenen Reisebeginn erfolgen wird der Reisepreis in voller Höhe sofort bei Buchung nach Aushändigung des Sicherungsscheines fällig.

2.5 Soweit nicht gesondert etwas abweichendes zwischen den Parteien vereinbart ist, sind die Kosten für eine Reiseversicherung  in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig.

2.6 Stornoentgelte sowie Entgelte für Umbuchungen oder Ersatzteilnehmer  sind sofort fällig.

2.7 Die angegebenen Preise enthalten sämtliche Steuern und Gebühren, verstehen sich insoweit auch inkl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Aufgabe von Sperrgepäck (Golfgepäck etc.) ggf. höhere Kosten für die Gepäckbeförderung anfallen können, die nicht vorab seitens LICATO in jedem Fall abschließend berechnet werden können.

Die Bezahlung kann auf folgende Weise erfolgen:

(1) durch Überweisung auf das auf der Reisebestätigung/Rechnung  angegebene Konto von LICATO

(2) durch Barzahlung in den Geschäftsräumen von LICATO

(3) durch Zahlung mit Kreditkarte (MasterCard oder VISA): Der Reisende hat hierzu LICATO die schriftliche Autorisation zur Abbuchung von der Kreditkarte zu übersenden. Anzahlung und Restzahlung werden zu den in Ziffer 2.2 angegebenen Fälligkeitsdaten der Kreditkarte des Kunden belastet.

2.8 Sofern der Kunde die Anzahlung oder Restzahlung nicht zum Fälligkeitstag leistet, ist LICATO berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann  LICATO die in Ziffer 5.3 ff.  geregelten Stornierungskosten erheben.

2.9 Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung.

2.10 Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach vollständigem Zahlungseingang, jedoch frühestens 21 Tage vor Abreise, per Post oder per E-Mail an die in der Buchung angegebene Adresse übersandt. Ist ein Versand per E-Mail vereinbart, ist vom Kunden sicherzustellen, dass er seine E-Mail-Adresse korrekt an LICATO übermittelt hat und sein E-Mail-Postfach empfangsbereit ist. Dem Kunden wird empfohlen, die Reiseunterlagen nach Erhalt sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

2.11 Soweit Flugleistungen vermittelt werden, können diesbezüglich gesonderte Zahlungsbedingungen gelten. Es können unter Umständen vom Leistungserbringer bereits mit der Buchung die vollständigen Kosten die Beförderung eingefordert werden. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass hier gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten können. Hierin können etwa besondere Regelungen zur Haftung, Stornierung, Umbuchung, Rückzahlung, ferner spezielle Zahlungsbedingungen sowie weitere besondere Bedingungen geregelt sein. Die AGB des jeweiligen Leistungserbringers werden bei dem Angebot und der Auswahl solcher Leistungen gesondert angezeigt.

 

3 Leistungen und Leistungsänderungen

3.1 Die Leistungsverpflichtung von LICATO ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung im Internet / des Angebotes unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung durch LICATO. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beförderung von Sperrgepäck (Golfgepäck etc.) unter Umständen nicht von den geschuldeten Leistungen von LICATO erfasst ist.

3.2 Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Hotels) sind von LICATO nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung von LICATO hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen bzw. den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern. Dies gilt auch für Golflehrer, die nicht Leistungsträger bzw. Erfüllungsgehilfen von LICATO sind.

3.3 Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich LICATO nach § 4 Abs. 2 BGB-InfoV ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären. 3.4 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von LICATO nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. LICATO ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

3.5 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn LICATO in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte LICATO gegenüber unverzüglich nach der Erklärung von LICATO über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise geltend zu machen. Dem Kunden wird empfohlen, dies schriftlich zu tun.

3.6 Startzeiten- und Greenfeereservierung:

LICATO bietet seinen Kunden als inkludierte Serviceleistung die unverbindliche Reservierung seiner Wunsch-Startzeiten vor Reiseantritt an. Die gewünschten Startzeiten können von LICATO nicht garantiert werden. Sollten die Startzeiten nicht wie gewünscht verfügbar sein, ist LICATO berechtigt, ohne Rücksprache mit dem Kunden andere Startzeiten verbindlich für den Kunden zu reservieren. Es gelten die Handicap-Bestimmungen der einzelnen Golfplätze, auf die vor Buchung von LICATO hingewiesen wird. Es kann vom Golfplatz vor Ort ein gültiger Nachweis über das aktuelle Handicap verlangt werden. Das Nichterbringen des entsprechenden Nachweises durch den Kunden/Spieler kann zum Platzverweis führen. Der Kunde ist für die Einhaltung der entsprechenden Handicap-Bestimmungen selbst verantwortlich. Nicht in Anspruch genommene Greenfees (auch bei wetterbedingtem Ausfall) sind von einer Rückerstattung ausgeschlossen.

 

4 Preisänderungen

4.1 vor Vertragsschluss

LICATO behält sich vor, eine Änderung des Reisepreises vor Vertragsschluss aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, Einreisegebühren oder Luftsicherheitskosten, Steuererhöhungen auf gebuchte Leistungen oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes oder der Ausschreibung zu erklären. Ebenso behält sich LICATO vor, den Reisepreis vor Vertragsschluss anzupassen, wenn die vom Kunden gewünschte oder im Prospekt oder Angebot ausgeschriebene Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Der Kunde ist vor der Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig hinzuweisen.

4.2 nach Vertragsschluss

(1) LICATO bleiben Änderungen des ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preises vorbehalten, wenn sich Änderungen der Wechselkurse, der Treibstoffkosten, der Abgaben wie Hafen- und Flughafengebühren, Einreisegebühren oder Luftsicherheitskosten, sowie Steuererhöhungen auf gebuchte Leistungen ergeben.

(1.1) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann LICATO den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann LICATO vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann LICATO vom Kunden verlangen.

(1.2) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben oder Steuern gegenüber LICATO erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

(1.3) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für LICATO verteuert hat.

(2) Eine Erhöhung ist nur zulässig, soweit der Abreisetermin mehr als vier Monate nach Vertragsschluss liegt und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren. Eine Preisänderung ist nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt zulässig.

(3) Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% ist der Kunde zum kostenfreien Rücktritt berechtigt oder kann die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn LICATO in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden anzubieten. Nach der Erklärung von LICATO über die Preiserhöhung hat der Kunde diese Rechte gegenüber LICATO unverzüglich geltend zu machen. Dem Kunden wird empfohlen, dies schriftlich zu tun.

 

5 Rücktritt durch den Kunden, Ersatzpersonen, Umbuchung vor Reisebeginn

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber LICATO unter der am Ende der ARB angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert LICATO den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann LICATO, soweit der Rücktritt nicht von LICATO zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

Solche Rücktrittsgebühren sind vom Kunden auch dann zu zahlen, wenn er sich nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen nicht von LICATO zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente wie z.B. Reisepass oder notwendige Visa nicht angetreten wird.

5.3 Diesen Entschädigungsanspruch hat LICATO zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt.

Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei LICATO wie folgt berechnet:

(1) allgemeine Stornopauschale

  1. Flugreisen            
  2. bis zum 30. Tag vor Reiseantritt                       20% des Reisepreises
  3. vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt                30% des Reisepreises
  4. vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt                50% des Reisepreises
  5. vom 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt                   70% des Reisepreises
  6. vom 7. bis 2. Tag vor Reiseantritt                    80% des Reisepreises
  7. ab einen Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der Reise 95% des Reisepreises

b)    Bus-, Bahn- & Eigenanreise               

  • bis zum 30. Tag vor Reiseantritt                       15% des Reisepreises
  • vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt                30% des Reisepreises
  • vom 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt                   50% des Reisepreises
  • vom 7. bis 2. Tag vor Reiseantritt                    80% des Reisepreises
  • ab einen Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der Reise 95% des Reisepreises

(2) besondere Stornopauschale

Sonderangebote/Specials sowie individuell ausgearbeitete Reisen können besonderen Stornierungsbedingungen unterliegen, auf die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. Reiseausschreibung / Angebot ausdrücklich hingewiesen wird.

5.4 Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass LICATO überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von LICATO geforderte Pauschale. In jedem Fall muss sich LICATO auch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die LICATO aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.

5.5 LICATO behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit LICATO nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist LICATO verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.6 Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt. Hierfür erhebt LICATO ein Service-Entgelt in Höhe von 30.- €. Dem Kunden bleibt auch bzgl. dieses Service-Entgelts der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als gefordert entstanden ist. In jedem Fall muss sich LICATO auch hier den Wert etwaiger ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die LICATO aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.

Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde gegenüber LICATO als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.

5.7 LICATO empfiehlt dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Reise-Krankenversicherung einschließlich Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.

5.8 Ein rechtlicher Anspruch auf Umbuchung besteht nicht. Werden auf Wunsch des Kunden nach Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), so kann LICATO bis zum 30. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 30.- € je Vorgang vom Kunden verlangen. Dem Kunden bleibt auch bzgl. dieses Umbuchungsentgelts der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als gefordert entstanden ist. In jedem Fall muss sich LICATO auch hier den Wert etwaiger ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die LICATO aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.

Umbuchungswünsche des Kunden ab dem 30. Tag vor Reisebeginn können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gem. Ziff. 5.3 ff. zu den dort geltenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

 

6 Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. LICATO wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.


 

7 Rücktritt und Kündigung durch LICATO

7.1 LICATO kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn LICATO

(1) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und

(2) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist.

Ein Rücktritt ist spätestens 28 Tage vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat LICATO unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

7.2 LICATO kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch LICATO nachhaltig stört oder sich in einem solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

7.3 Kündigt LICATO nach der Ziffer 7.2, so behält LICATO den Anspruch auf den Reisepreis; LICATO muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die LICATO aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich  der ihm von Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

8 Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt

Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung in § 651 j BGB verwiesen, die wie folgt lautet:

§ 651 j Kündigung wegen höherer Gewalt

(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.

(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“

 

9 Mitwirkungspflichten des Reisenden/Kunden

9.1 Reiseunterlagen

Der Kunde hat LICATO zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. E-Ticket-Belege, Hotel-Voucher) trotz fristgerechter Zahlung des Reisepreises nicht innerhalb des von  LICATO mitgeteilten Zeitraums erhält.

9.2 Mängelanzeige

Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der Reiseleitung oder vertretenden Agentur von LICATO anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen; über deren Erreichbarkeit informiert LICATO in den Reiseunterlagen. Ist eine Reiseleitung bzw. vertretende Agentur von LICATO nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, hat der Reisende die auftretenden Mängel LICATO gegenüber unter der untenstehenden Adresse bzw. den in den Reiseunterlagen angegebenen Kontaktdaten anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Die  eine Reise begleitenden Golflehrer sind nicht Reiseleitung von LICATO und für Mängelanzeigen nicht zuständig.

Unterlässt der Reisende die Mängelanzeige schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises regelmäßig nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.

Die Reiseleitung von LICATO, sofern vorhanden und vertraglich geschuldet, ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, wenn dies möglich ist. Sie ist nicht bevollmächtigt, Mängel oder Ansprüche anzuerkennen.

Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel LICATO an deren Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch in den Reiseunterlagen, unterrichtet.

9.3 Gepäckverspätung und -beschädigung

Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck bei Flugreisen empfiehlt LICATO dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen und sich eine schriftliche Bestätigung aushändigen zu lassen. Fluggesellschaften können die Erstattung ablehnen, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich der Reiseleitung bzw. örtlichen Agentur von LICATO, bzw. wenn eine solche nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet ist, LICATO anzuzeigen.

9.4 Fristsetzung vor Kündigung

Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651c BGB bezeichneten Art nach § 651e BGB oder aus wichtigem, LICATO erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, so hat der Kunde LICATO gemäß der nachfolgenden Regelungen in Ziff. 10 zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe gemäß Ziff. 10.3 bzw. 10.5 unmöglich ist oder von LICATO verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, LICATO erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

 

10 Gewährleistung, Abhilfe und Kündigung

10.1 Die Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise richten sich nach den §§ 651c bis f BGB. LICATO ist als Reiseveranstalter verpflichtet, Reiseleistungen so zu erbringen, dass sie die vertragsgemäß geschuldeten Eigenschaften haben und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. 

10.2 Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Es gilt diesbezügliche insbesondere Ziff. 9.2 dieser ARB. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. Sie kann verweigert werden, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

10.3 Leistet LICATO als Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten ist.

10.4 Ist eine Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB. § 638 Abs. 4 BGB findet entsprechende Anwendung. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag gemäß § 651e BGB kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, für LICATO erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

10.5 Eine Kündigung ist erst zulässig, wenn LICATO als Reiseveranstalter eine vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lässt, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.

10.6 Wird der Vertrag gekündigt, so verliert LICATO als Reiseveranstalte den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Es kann jedoch für bereits erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangt werden.

10.7 LICATO als Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern.

 

11 Schadensersatz und Haftungsbeschränkung

11.1 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung im Falle eines Mangels gemäß § 651f BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den LICATO als Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

11.2 Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

11.3 Die vertragliche Haftung von LICATO für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit

(1) ein Schaden des Reisenden von LICATO weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder

(2) soweit LICATO für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen, Warschauer Abkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.

11.4 LICATO haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von LICATO sind.

11.5 LICATO haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, oder wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens LICATO ursächlich geworden ist.

11.6 LICATO haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Reise in Anspruch genommen werden und nicht von LICATO oder der Reiseleitung, sondern beispielsweise durch das Hotel oder andere Personen (z.B. Golflehrer) oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.

 

12 Geltendmachung von Ansprüchen: Fristen, Adressat, Abtretungsverbot

12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise nach den §§ 651c – f BGB hat der Kunde/Reisende innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende gegenüber LICATO zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur LICATO gegenüber unter der im Anschluss an die ARB angegebenen Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird empfohlen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde/Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

12.2 Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

12.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen LICATO an Dritte, die nicht Reiseteilnehmer sind, ist ausgeschlossen.

 

13 Verjährung

13.1 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c - f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von LICATO oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von LICATO beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von LICATO oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von LICATO beruhen.

13.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c - f BGB verjähren in einem Jahr.

13.3 Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.  Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

13.4 Schweben zwischen Kunden/Reisenden und LICATO Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder LICATO die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

13.5 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen oder Mitreisenden einer gemeinsam angemeldeten Gruppe.

 

14 Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften

14.1 LICATO unterrichtet die Staatsangehörigen eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei geht LICATO davon aus, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

14.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nicht­beachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn LICATO nicht, nicht ausreichend oder falsch informiert hat.

14.3 LICATO haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde/Reisende LICATO mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass LICATO eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

15 Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

LICATO ist laut der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist LICATO verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald LICATO bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss LICATO den Kunden darüber informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss LICATO den Kunden über den Wechsel informieren. LICATO muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ der Fluggesellschaften, denen der Betrieb in der EU untersagt ist, ist auf folgender Internetseite abrufbar:  

http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm.

 

16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

16.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und LICATO findet deutsches Recht Anwendung.

16.2 Für Klagen von LICATO gegen den Kunden ist in der Regel der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von LICATO vereinbart.

 

17 Datenschutzhinweis

17.1 Die Erhebungen und Verarbeitungen aller personenbezogenen Daten erfolgen nach den deutschen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Es werden nur solche persönlichen Daten erhoben und an Partner weitergeleitet, die zur Abwicklung Ihrer Reise notwendig sind. Diese sowie sämtliche Mitarbeiter von LICATOr sind von LICATO  zur Verschwiegenheit auf das Datengeheimnis verpflichtet. Der weiteren Nutzung der persönlichen Daten zu Werbezwecken kann der Kunde jederzeit durch Mitteilung an LICATO widersprechen. Nach Erhalt des Widerspruchs wird LICATO die weitere Zusendung von Werbemitteln einschließlich Kataloge unverzüglich einstellen und auch keine Daten weitergeben.

17.2 Mit der Veröffentlichung neuer Ausschreibungen/Prospekte verlieren  frühere Publikationen über gleichlautende Reiseziele und Termine ihre Gültigkeit.

 

 

Reiseveranstalter ist:

 

LICATO GmbH

Heilbronner Str. 31

74223 Flein

Tel:  +49 – 7131 – 266 77 98

Fax: +49 – 7131 - 266 39 37

info@licato.de
www.licato.de

Stand der ARB: Jan. 2020

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Tel.: 07131 266 77 98

E-Mail: info@licato.de

 

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